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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind Bestandteil des zwischen Future Response GmbH („Future Response“), Rosenthaler Straße 34/35, 10178 Berlin und dem Kunden („Kunden“) abgeschlossenen Vertrags. Es gilt die beim jeweiligen Vertragsschluss gültige Fassung dieser AGB. Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, soweit Future Response ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn Future Response in Kenntnis der Bedingungen des Kunden eine Leistung an den Kunden vorbehaltlos erbringt.

1.2 Der Vertrag zwischen Future Response und dem Kunden besteht aus dem Projektvertrag bzw. Angebot und seinen Anlagen, sowie diesen AGB (gemeinsam „Vertragsbestandteile“). Bezugnahmen auf den Projektvertrag bzw. das Angebot schließen alle Vertragsbestandteile ein, soweit sich aus dem jeweiligen Sachzusammenhang nichts anderes ergibt.

2. Leistungen

2.1 Gegenstand des zwischen Future Response und dem Kunden geschlossenen Vertrags sind die Rechte und Pflichten der Parteien bezogen auf die im jeweiligen Projektvertrag bzw. Angebot aufgeführten Leistungsinhalte. Future Response erbringt die Leistungen ausschließlich auf der Grundlage Vertragsbestandteilen.

2.3 Future Response ist berechtigt die Leistungen unter diesem Vertrag regelmäßig nach eigenem Ermessen an die technologische Entwicklung und Marktbedürfnisse anzupassen, um den Zweck der Leistungen nachhaltig zu erfüllen. Dies kann Änderungen der Leistungsinhalte mit sich bringen. Die Änderungen werden jedoch nicht zu Einschränkungen der Leistungen führen, die für den Kunden wesentlich sind.

2.4 Soweit Komponenten, Hardware, Softwareprodukte, Technologie oder andere Ressourcen („Ressourcen“) nicht ausdrücklich ein in der Verantwortung der Future Response befindlicher Teil der Leistungsbeschreibung sind oder von Future Response ausdrücklich als Teil der Leistungen bereitgestellt werden, ist der Kunde für die Beistellung, Unterhaltung und Funktionsfähigkeit dieser Ressourcen selbst verantwortlich („Kunden-IT-Systeme“).

2.9     Soweit kein anderes Verfahren vereinbart ist, wird der Vertrag mit Unterzeichnung (E-Mail genügt) wirksam, wobei die Vertragsdurchführung und die daraus für den Kunden und Future Response resultierenden Rechte und Pflichten im Regelfall zu der im jeweiligen Projektvertrag genannten Laufzeitbeginn beginnen.

3. Rechte und Pflichten

3.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer kooperativen, vertrauensvollen und effektiven Zusammenarbeit. Für die jeweiligen Phasen und Themengebiete sind von beiden Partien Ansprechpartner und deren Kontaktdaten zu benennen.

3.2 Future Response ist Inhaber sämtlicher Eigentums-, Nutzungs- und sonstiger Rechte an jeglichen und allen Urheberrechten, Markenrechten, Patentrechten und anderen geistigen Eigentumsrechten oder sonstigen Rechten an den Leistungen und Leistungsergebnissen, die im Rahmen der Vertragserfüllung erbracht werden („Future Response-IP“). Außer in dem in diesem Vertrag ausdrücklich geregelten Umfang werden dem Kunden keine Rechte an der Future Response-IP eingeräumt.

3.3 Vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrages gewährt Future Response dem Kunden eine auf die Vertragslaufzeit befristete Berechtigung, die Future Response-IP und die im Rahmen der Leistungserbringungen erzielten Leistungsergebnisse nutzen zu dürfen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Future Response-IP Dritten, mit Ausnahme konzernverbundener Unternehmen des Kunden, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen oder Zugang zu gewähren.

3.4 Die Vertragsparteien verpflichten sich im zumutbaren Rahmen gegenseitig, bei der Erfüllung der jeweiligen Pflichten der anderen Vertragspartei mitzuwirken und sich einer Mitwirkung nicht zu verweigern. Dies beinhaltet ebenfalls die Schaffung notwendiger Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Durchführung, insbesondere Bereitstellung von Informationen, Unterlagen und Daten. Der Kunde hat bei Vertragsschluss gegenüber Future Response einen qualifizierten Ansprechpartner zu benennen, der befugt ist, rechtsverbindlich für den Kunden Erklärungen abzugeben und anzunehmen. Der Ansprechpartner hat für Future Response während der Geschäftszeiten des Kunden erreichbar zu sein.

3.5 Erbringt der Kunde die gebotenen Mitwirkungsleistungen und Beistellungen nicht oder wirkt er nicht im erforderlichen Umfang mit, so trägt der Kunde den für Future Response hierdurch entstehenden Mehraufwand. Soweit für die Leistungserbringung von Future Response erforderlich, gelten Genehmigungen, Abnahmen und Freigaben als erteilt, wenn innerhalb einer Frist von sieben (7) Tagen nach Versendung durch Future Response keine diesbezügliche Erklärung vom Kunden bei Future Response vorliegt.

3.6 Die Leistungen von Future Response umfassen keine Rechts- oder Steuerberatung. Für die rechtliche Bewertung von Fragestellungen ist allein der Kunde verantwortlich.

4. Einsatz von Dritten

Future Response darf, unbeschadet der zusätzlicher Regelungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, Dritte zur Erbringung der von Future Response geschuldeten Leistungen einsetzen, sofern dies dem Kunden rechtzeitig im Vorfeld mitgeteilt wurde und der Kunde dem zuvor ausdrücklich zugestimmt hat.

5. Vergütung und Zahlungsmodalitäten

5.1 Der Kunde zahlt an Future Response als Vergütung für die Leistungserbringung die im Projektvertrag bzw. im Angebot vereinbarte Vergütung. Die Vergütung wird jeweils für den Abrechnungsmonat auf Basis der vertraglichen Vereinbarungen berechnet. Bei Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung werden die von Future Response tatsächlich erbrachten Personenmanntage nach der Future Response Preiseliste abgerechnet. Future Response stellt in beiden Fällen eine  Rechnung. Diese ist spätestens 30 Kalendertage nach Rechnungseingang beim Kunden zur Zahlung fällig. Future Response stellt Rechnungen (Textform), sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird.

5.2 Soweit nicht anders angegeben sind sämtliche  in den Vertragsbestandteilen genannten Beträge Nettobeträge (d.h. zzgl. USt. in gesetzlicher Höhe) und in der Währung EURO zu zahlen.

6. Referenz

Unbeschadet etwaigen weitergehenden Vereinbarungen hierzu räumt der Kunde Future Response das Recht ein, den Namen (bzw. Marke) und das Logo des Kunden für den begrenzten Zweck zu nutzen, den Kunden als Kunden von Future Response zu benennen (Future Response Webseite und / oder Kundenpräsentationen).

7. Leistungsstörung, Gewährleistung

7.1 Die von Future Response zu erbringenden Leistungen sind Dienstleistungen im Sinne von §§ 611 ff BGB. Ein insbesondere wirtschaftlicher Erfolg wird nicht geschuldet. Sollte eine Leistung von Future Response entgegen der vorstehenden Festlegung als werkvertragliche Regelung charakterisiert werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend.

7.2 Future Response leistet Gewähr für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Leistungen gemäß der Leistungsbeschreibung.

7.3 Der Kunde hat etwaige Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen an Future Response zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels. Soweit zur Mangelbeseitigung erforderlich oder dienlich, wird der Kunde Future Response unverzüglich Einsicht in die Unterlagen oder Daten gewähren, aus denen sich die weiteren näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

7.4 Ein Mangel liegt nicht vor bei:

(a) einer nur unerheblichen Abweichung von der Leistungsbeschreibung;

(b) Gebrauchsbeeinträchtigungen, soweit diese darauf beruhen, dass der Kunde von Future Response angebotene Updates, Upgrades oder Verbesserungen nicht umgesetzt hat;

(c) nicht reproduzierbaren oder anderweitig nicht zu belegenden oder nicht nachvollziehbar zu beschreibenden behaupteten Mängeln;

(d) im Falle Höherer Gewalt.

7.5 Der Kunde ist im Falle eines Mangels im gesetzlichen Rahmen zur eigenständigen Kürzung der zu leistenden Vergütung berechtigt. Ein etwaiges Recht des Kunden, eine überzahlte Vergütung nach Bereicherungsrecht zurückzufordern, bleibt hiervon unberührt.

7.6 Liegt ein Mangel darin, dass durch eine Leistung von Future Response Rechte Dritter verletzt werden, wird Future Response nach eigener Wahl und auf eigene Kosten

(a) dem Kunden das Recht zur vertragsgemäßen Nutzung der Leistung verschaffen oder

(b) die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder

(c) die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung zurücknehmen, wenn Future Response keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann.

Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt. Kann Future Response keine der drei Varianten (a) bis (c) in wirtschaftlich vertretbarem Rahmen umsetzen, ist Future Response zur fristlosen außerordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt. Die Geltendmachung etwaiger Schadenersatzansprüche des Kunden bleibt davon unberührt.

7.7 Für Verletzungen von Rechten Dritter durch seine Leistung haftet Future Response nach Maßgabe dieser AGB nur, soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere in der vertraglich vereinbarten, sonst in der vorgesehenen Einsatzumgebung und dem Ort der vertragsgemäßen Nutzung unverändert eingesetzt wird.

7.8 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung von Future Response seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde unverzüglich Future Response. Future Response und ggf. dessen Subunternehmer sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig, die Führung des Rechtsstreits (einschließlich etwaiger Vergleichsverhandlungen) an sich zu ziehen und/oder geltend gemachte Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er Future Response angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren. Die Parteien werden sich bei derartigen Ansprüchen Dritter wechselseitig unterstützen.

7.9 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei (2) Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriff nach § 478 BGB bleiben, sofern anwendbar, unberührt. Die Bearbeitung einer Mangelanzeige des Kunden durch Future Response führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein. Eine Nachbesserung und Ersatzlieferung kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus-lösenden Mangels Einfluss haben.

7.10 Der Kunde wird Future Response bei Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber anderen Beteiligten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung angemessen auf Anforderung unterstützen. Dies gilt insbesondere für Rückgriffsansprüche von Future Response gegen Vorlieferanten und Dienstleister.

8. Haftungsbegrenzung

8.1 Future Response haftet dem Kunden gegenüber stets unbeschränkt

(a) für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden;

(b) im Rahmen einer von ihm ausdrücklich übernommenen Garantie;

(c) nach dem Produkthaftungsgesetz; und

(d) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Future Response, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

8.2 Unbeschadet vorstehender Ziffer haftet Future Response bei einfacher Fahrlässigkeit nicht, außer, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschaden auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen.

8.3 Unbeschadet Ziffer 8.1 haftet Future Response bei notwendiger Wiederherstellung von Daten nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung bei ordnungsgemäßer Datensicherung und Ausfallvorsorge durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit der Future Response tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde vor dem Störfall eine der Art der Daten und Komponenten angemessene Datensicherung und Ausfallvorsorge durchgeführt hat.

8.4 Dem Kunden ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation wird der Kunde daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.

8.5 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen Future Response gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

8.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von Future Response.

9. Höhere Gewalt

Die Parteien werden von ihren Leistungspflichten befreit, wenn und soweit die Erbringung ihrer Leistungen aufgrund Höherer Gewalt vorübergehend nicht möglich ist. Als „Höhere Gewalt“ gelten alle Ereignisse und Nichtleistungen, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle der Parteien liegen und von ihnen auch durch die billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht vorhergesehen und abgewendet bzw. verhindert werden konnten, z.B. Krieg, nationaler Notstand, terroristische Akte, innere Unruhen, andere Störungen der öffentlichen Ordnung, Krankheit, Pandemien (einschließlich SARS-CoV-2), Quarantäne, Brand, Überschwemmung, Erdbeben, andere Naturgewalten, Sabotage durch Dritte, Streiks, Ausfall von Kommunikationsleitungen und Systemen Dritter,  Maßnahmen militärischer Behörden oder Embargos, sowie Anordnungen oder Handlungen ausländischer, nationaler oder lokaler Regierungen. Dies gilt auch, wenn ein solcher Fall höherer Gewalt bei einem in die Leistungserbringung eingeschalteten Subunternehmer oder Vorlieferanten einer Partei auftritt. Die Befreiung von den Leistungspflichten gilt nur für die Dauer der Verhinderung. Sollte ein Fall Höherer Gewalt auf Seiten einer Partei länger als zwei (2) Monate andauern, kann die jeweils andere Partei diesen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.

10. Vertraulichkeit

10.1 Die Parteien verpflichten sich, während und nach der Laufzeit des Vertrags, Dokumente, Informationen und Daten der jeweils anderen Partei, einschließlich der ihrer Lieferanten, Subunternehmer oder i.S.v. §§ 15 ff AktG verbundenen Unternehmen, gleich in welcher Form, die ihnen aufgrund oder gelegentlich der Zusammenarbeit zugänglich gemacht werden oder zur Kenntnis gelangt sind und die als vertraulich gekennzeichnet oder bezeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt („Vertrauliche Informationen“), (i) geheim zu halten und gegen unbefugten Zugriff zu sichern und (ii) ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrags zu verwenden.

10.2 Die Parteien werden die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen zur Geheimhaltung auch allen Personen auferlegen, die durch sie mit Leistungen aus diesem Vertrag betraut werden oder Vertrauliche Informationen aus diesem Vertrag erhalten. Die Parteien werden Vertrauliche Informationen an ihre Mitarbeiter und Organe sowie an etwaige erlaubte Dritte nur offenlegen, wenn und soweit (i) diese von Gesetzes wegen oder durch Verträge ebenfalls zur Geheimhaltung entsprechend dieser Geheimhaltungsvereinbarung in einem Umfang verpflichtet sind, der inhaltlich nicht hinter den Bestimmungen dieser Geheimhaltungsvereinbarung zurückbleibt und (ii) die Offenlegung erforderlich ist, um die Vertragsleistungen zu erbringen bzw. zu empfangen. Future Response darf Vertrauliche Informationen des Kunden insbesondere auch an ihre Subunternehmer und Lieferanten weitergeben, soweit dies für die Durchführung des Vertrages erforderlich oder dienlich ist.

10.3 Von der Geheimhaltungsvereinbarung ausgeschlossen sind Informationen,

(a) die öffentlich zugänglich sind oder werden oder der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Zugänglichmachung durch die andere Partei ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits bekannt war, oder

(b) nach der Offenlegung durch die offenlegende Partei an die empfangende Partei allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies die empfangende Partei zu vertreten hat, oder

(c) der empfangenden Partei von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder

(d) die unabhängig und selbständig durch eine Partei entwickelt wurde, ohne gleichartige Informationen der anderen Partei gekannt oder verwendet zu haben, oder

(e) die von der offenbarenden Partei zur Bekanntmachung schriftlich frei gegeben worden sind, oder

(f) die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vollstreckbarer Verfügungen staatlicher Organe (Behörden oder Gerichte) offengelegt werden müssen; oder

(g) die in Ziffer 10 genannten Referenz und Marketinginformationen; und

(h) die beruflich zur Verschwiegenheit Verpflichteten offenbart werden.

Die Beweislast für das Vorliegen einer dieser Ausnahmeregelungen obliegt der jeweiligen Partei, die sich auf die betreffende Ausnahmeregelung beruft.

10.4 Falls die empfangende Partei gesetzlich oder aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung verpflichtet ist, Informationen die sie von der offenbarenden Partei erhalten hat offenzulegen, wird die empfangende Partei – soweit rechtlich zulässig – (i) die offenbarende Partei von dieser Verpflichtung unverzüglich schriftlich unterrichten und sich über mögliche Abwehrmaßnahmen mit ihr abstimmen und (ii) nur solche Informationen offenlegen, die aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung bzw. Anordnung offengelegt werden müssen und sich nach besten Kräften bemühen, dass die offengelegten Informationen möglichst entsprechend den Vereinbarungen dieser Ziffer 10 behandelt werden.

10.5 Vorbehaltlich speziellerer Regelung zur Datenrückgabe in diesem Vertrag verpflichten sich die Parteien, sämtliche zur Verfügung gestellte Vertraulichen Informationen, einschließlich etwaig angefertigter Kopien, gleich in welcher Form, auf erstes Anfordern der jeweiligen Partei, spätestens jedoch bei Beendigung des Vertrags, an die andere Partei herauszugeben, außer soweit die Zurückbehaltung von Kopien erforderlich ist, damit die jeweilige Partei ihre gesetzlichen Verpflichtungen (insb. gesetzliche Aufbewahrungspflichten) erfüllen kann sowie soweit erforderlich zur Durchsetzung von Rechten und Ansprüchen gegen die jeweils andere Partei aus dem Vertrag bis Verjährung eintritt.

10.6 Vorbehaltlich einer entgegenstehenden Vereinbarung gelten die Pflichten aus dieser Ziffer 10 über das Ende der Laufzeit dieses Vertrags hinaus fort.

11. Datenschutz, Datensicherheit

11.1 Die Parteien verpflichten sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten zu beachten.

11.2 Soweit bei der Erbringung der Vertragsleistungen personenbezogene Daten des Kunden urch Future Response im Auftrag des Kunden erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, erfolgt dies im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung i.S.d. Art. 28 der EU-Datenschutz-Grundverordnung. Die Parteien schließen dazu eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsdatenvereinbarung ab.

11.3 Der Kunde ist selbst für seine Einhaltung aller Bestimmungen der anwendbaren Datenschutzgesetze verantwortlich, einschließlich der Einhaltung von Auskunfts- und Informationspflichten gegenüber seinen Endkunden, Mitarbeitern und sonstigen betroffenen Personen, sowie die Einhaltung einschlägiger Löschfristen. Der Kunde muss sicherstellen, dass er zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten seiner Mitarbeiter und sonstigen betroffenen Personen im Rahmen seiner Nutzung der Plattform berechtigt ist. Sofern zur vertragsgemäßen Nutzung des Future Responseerforderlich, wird der Kunde alle erforderlichen Rechte (einschließlich gegebenenfalls erforderliche Einwilligungen) für eine entsprechende Verarbeitung der personenbezogenen Daten seiner Mitarbeiter bzw. Mandatsträger und sonstigen betroffenen Personen einholen.

12. Laufzeit und Beendigung

12.1 Dieser Vertrag tritt an dem im Projektvertrag bzw. Angebot angegebenen Datum in Kraft und hat zunächst die dort angegebene Laufzeit. Danach kann sich der Projektvertrag, soweit dies zwischen den Parteien vereinbart ist, weiter verlängern. Im Übrigen ist die ordentliche Kündigung während der fest vereinbarten Laufzeit wechselseitig ausgeschlossen.

12.2 Das gesetzliche Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist von 30 Tagen oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist. Insbesondere steht den Parteien ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu, wenn

(a) in den Vermögensverhältnissen der jeweiligen Partei wesentliche Verschlechterungen eintreten, die erwarten lassen, dass sie ihren vertraglichen Verpflichtungen dauerhaft nicht mehr nachkommen kann,

(b) eine Partei Gegenstand eines Liquidationsverfahrens wird,

(c) eine Partei wiederholt oder schwerwiegend gegen seine Pflichten verstößt und deswegen bei verständiger Würdigung der Gesamtsituation eine Fortsetzung der vertraglichen Beziehungen unzumutbar ist.

12.3 Kündigungen bedürfen der Schriftform. Die Schriftform kann durch die elektronische Form (z.B. Unterzeichnung per DocuSign oder AdobeSign) gewahrt werden.

13. Insolvenz

Wird über das Vermögen einer der Vertragsparteien das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht der jeweils anderen Vertragspartei ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

14. Eskalationsverfahren

Die Parteien werden im Falle von Streitigkeiten zunächst versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Sollte bei Meinungsverschiedenheiten, die die Vertragsdurchführung wesentlich behindern, binnen eines angemessenen Zeitraumes – in der Regel einundzwanzig (21) Kalendertage ab dem Berufen einer Partei auf die Klausel – keine Lösung gefunden werden, wird die Angelegenheit auf die Ebene der Geschäftsführung bzw. des Vorstands eskaliert. Kann auf dieser Ebene innerhalb weiterer einundzwanzig (21) Kalendertage keine Entscheidung getroffen werden, steht jeder Partei der Rechtsweg offen.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform, soweit diese AGB keine anderweitige Form vorsehen. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformvereinbarung. Die Schriftform wird durch die elektronische Form (z.B. Unterzeichnung per DocuSign, HelloSign oder AdobeSign o.ä.) gewahrt.

15.2 Future Response behält sich das Recht vor, diese AGB zu aktualisieren. In diesem Fall wird der Kunde im Rahmen einer bestehenden Vertragsbeziehung über die Änderungen oder Ergänzungen gesondert informiert. Widerspricht der Kunde den geänderten AGB nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach Erhalt der Mitteilung, werden diese Änderungen oder Ergänzungen wirksam. In seiner Mitteilung wird Future Response den Kunden über das Recht, innerhalb von sechs (6) Wochen zu widersprechen, und die Folgen bei nicht erfolgtem Widerspruch informieren

15.3 Keine Partei kann diesen Vertrag oder Rechte oder Pflichten daraus ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei an einen Dritten abtreten. Entgegen des Vorstehenden (a) kann jede Partei ohne Zustimmung der anderen Partei Geldforderungen unter den Voraussetzungen von § 354a HGB an Dritte abtreten; (b) Beide Parteien können diesen Vertrag oder Rechte oder Pflichten daraus an ein i. S. v. §§ 15 ff AktG oder anderweitig mit ihnen verbundenes Unternehmen abtreten; und (c) Future Response kann den gesamten Vertrag im Rahmen einer Verschmelzung oder eines Verkaufs aller oder im Wesentlichen aller seiner Vermögenswerte, oder eines Verkaufs oder anderweitigen Übertragung (z.B. im Rahmen einer Umstrukturierung) des im Wesentlichen gesamten Geschäfts bezogen auf das Future Response an einen Dritten abtreten, soweit ein solcher Dritter in gleicher Art und Weise, wie Future Response in der Lage ist und Gewähr dafür bietet, dass die vertraglich geschuldeten Leistungen dem Kunden gegenüber ohne wesentliche Einschränkungen weiter erbracht werden.

15.4 Die Aufrechnung des Kunden gegenüber Future Response ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung des Kunden zulässig; entsprechendes gilt für die Ausübung etwaiger Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte des Kunden gegenüber Future Response. Die Ausübung eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts des Kunden setzt zusätzlich voraus, dass sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

15.5 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Verträgen eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser Verträge nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine solche unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem entspricht, was die Parteien nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Vertragszwecks vereinbart hätten, wäre ihnen die Unwirksamkeit dieser Bestimmung bei Vertragsschluss bekannt gewesen. Dies gilt entsprechend im Falle von Regelungslücken.

15.6 Für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gleich welcher Art (z.B. vertragliche oder deliktische Ansprüche) gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und der Regelungen des Abkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Wareneinkauf (CISG).

15.7 Es gilt der ordentliche Rechtsweg, wobei ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Berlin ist.