Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle
Ist Ihre Verpackung bereit für
die erste Welle der PPWR?

- 1. Was ist die PPWR – und betrifft sie mein Unternehmen?
- 2. Welche PPWR-Anforderungen gelten ab August 2026?
- 3. Was passiert, wenn mein Unternehmen die PPWR nicht einhält?
- 4. Was ist die EU-Konformitätserklärung nach der PPWR?
- 5. Was ist die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) nach der PPWR?
- 6. Was ist der Unterschied zwischen „besorgniserregenden Stoffen“ nach der PPWR und „besonders besorgniserregenden Stoffen“ (SVHC) nach REACH?
- 7. Was bedeutet Recyclingfähigkeit nach der PPWR – und wie wird sie bewertet?
- 8. Welche Schritte muss mein Unternehmen zur Erreichung der PPWR-Konformität unternehmen?
- 9. Welche Daten benötige ich für eine erste PPWR-Bewertung?
- 10. Wie wirkt sich das neue Verpackungsgesetz-Durchführungsgesetz (VerpackDG) auf Unternehmen in Deutschland aus?
1. Was ist die PPWR – und betrifft sie mein Unternehmen?
Die PPWR (Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung, Verordnung (EU) 2025/40) ist eine EU-Verordnung über die Arten von Verpackungen, die auf dem EU-Markt verwendet werden dürfen. Sie legt Anforderungen an die Zusammensetzung, Wiederverwendung und Verwertbarkeit von Verpackungen fest. Zudem enthält sie Anforderungen an nationale Maßnahmen zur Verpackungsabfallbewirtschaftung und -vermeidung. Sie ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie (94/62/EG) sowie die bisherigen nationalen Regelungen.
Praktisch jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, ist betroffen – unabhängig von Unternehmensgröße oder -standort. Dazu zählen unter anderem Hersteller, Importeure, Vertreiber und Fulfilment-Dienstleister. Der Umfang, in dem ein Unternehmen von der Verordnung betroffen ist, sowie die Komplexität der Umsetzung hängen stark von der Art und Vielfalt der verwendeten Verpackungen ab. Unternehmen, die viele unterschiedliche Verpackungsformate einsetzen oder deren Verpackungen nicht standardisiert sind, könnten die Anforderungen der PPWR besonders herausfordernd finden.
2. Welche PPWR-Anforderungen gelten ab August 2026?
Ab dem 12. August 2026 treten die ersten verbindlichen Anforderungen der PPWR in Kraft:
- Unternehmen müssen sich in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem sie erstmals Verpackungen in Verkehr bringen, im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) registrieren.
- Besorgniserregende Stoffe in Verpackungen müssen minimiert werden. Der Gehalt an Schwermetallen und PFAS wird begrenzt.
- Hersteller müssen für jede Verpackungsart eine technische Dokumentation erstellen und eine EU-Konformitätserklärung ausstellen.
- Jede Verpackung muss mit einer Typ-, Chargen- oder Seriennummer oder einem anderen Kennzeichen versehen sein, das ihre Identifizierung ermöglicht.
- Jede Verpackung muss den Namen, die eingetragene Handelsbezeichnung oder die eingetragene Marke des Herstellers und des Importeurs tragen.
Weitere Anforderungen – unter anderem zur Recyclingfähigkeit, zur einheitlichen Kennzeichnung und zur Begrenzung von Leerraum – treten stufenweise bis 2040 in Kraft.
3. Was passiert, wenn mein Unternehmen die PPWR nicht einhält?
Die Konsequenzen bei Nichteinhaltung sind auf drei Ebenen vorgesehen:
- Marktverbote: Produkte mit nicht konformer Verpackung können vom EU-Markt genommen werden.
- Finanzielle Sanktionen: Die PPWR verpflichtet alle Mitgliedstaaten, wirksame und abschreckende Bußgeldsysteme einzuführen. In Deutschland sieht beispielsweise das Verpackungsgesetz-Durchführungsgesetz (VerpackDG) gestaffelte Bußgelder je nach Schwere des Verstoßes vor; Sanktionen für PPWR-Verstöße sollen ab dem 12. Februar 2027 gelten.
- Höhere EPR-Gebühren: Ab 2030 werden die EPR-Gebühren ökomoduliert. Verpackungen mit geringer Recyclingfähigkeit unterliegen dann höheren finanziellen Beiträgen.
4. Was ist die EU-Konformitätserklärung nach der PPWR?
Die EU-Konformitätserklärung wird vom Hersteller ausgestellt und bestätigt, dass die Verpackung die Anforderungen der PPWR erfüllt und dass der Hersteller die alleinige Verantwortung für diese Konformität übernimmt. Die Pflicht zur Ausstellung einer Konformitätserklärung gilt ab dem 12. August 2026 für alle Verpackungen und verpackten Produkte, die erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt werden.
Die Konformitätserklärung muss auf der technischen Dokumentation beruhen, die den Nachweis erbringt, dass die Verpackung die Anforderungen der PPWR erfüllt. Ab August 2026 muss diese Dokumentation die Einhaltung der Grenzwerte für besorgniserregende Stoffe belegen. Mit dem Inkrafttreten weiterer Anforderungen muss die Dokumentation erweitert werden, unter anderem um Informationen zu Recyclingfähigkeit, Wiederverwendung und Leerraum.
Die Konformitätserklärung und die technische Dokumentation müssen bei Änderungen an der Verpackung aktualisiert und für einen bestimmten Zeitraum aufbewahrt werden (5 Jahre bei Einwegverpackungen, 10 Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen).
5. Was ist die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) nach der PPWR?
Die erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) verpflichtet Unternehmen, die erstmals Verpackungen auf dem Markt eines EU-Mitgliedstaats in Verkehr bringen, die finanzielle Verantwortung für die Entsorgung und das Recycling dieser Verpackungen zu tragen. Durch die PPWR werden die bestehenden EPR-Anforderungen EU-weit harmonisiert. Umfang, Gebühren, Registrierung und Berichtspflichten werden vereinheitlicht.
Die in den Mitgliedstaaten bereits bestehenden EPR-Prozesse werden entsprechend angepasst. In Deutschland etwa erfolgen Registrierung und Meldung weiterhin über das Zentrale Verpackungsregister (LUCID). Dieses wird jedoch auf einen breiteren Kreis von Verpflichteten ausgeweitet, darunter auch Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen.
6. Was ist der Unterschied zwischen „besorgniserregenden Stoffen“ nach der PPWR und „besonders besorgniserregenden Stoffen“ (SVHC) nach REACH?
Nach REACH werden besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) als Stoffe definiert, die schwerwiegende und oft irreversible Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben.
Besorgniserregende Stoffe im Sinne der PPWR umfassen nicht nur REACH-SVHC, sondern auch Stoffe, die die Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsmaterialien beeinträchtigen.
Der zentrale Unterschied liegt somit darin: REACH fragt „Ist der Stoff gefährlich?“; die PPWR fragt zusätzlich „Beeinträchtigt er die Recyclingfähigkeit der Verpackung?“
In der Praxis legt die PPWR einen Gesamtgrenzwert von 100 ppm für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom fest sowie ein Verbot von PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen ab dem 12. August 2026, mit einem Grenzwert von 25 ppb je Einzelstoff. Diese Grenzwerte gelten unabhängig von einer etwaigen REACH-Einstufung.
7. Was bedeutet Recyclingfähigkeit nach der PPWR – und wie wird sie bewertet?
Nach der PPWR wird die Recyclingfähigkeit einer Verpackung durch ein mehrstufiges Bewertungsverfahren ermittelt. Ab 2030 müssen alle Verpackungen anhand harmonisierter Design-for-Recycling-Kriterien (DfR) bewertet werden, was zu einer Recyclingfähigkeits-Einstufung auf einer Skala von A bis E führt.
Ab Januar 2030 sind Verpackungen der Kategorien D und E (weniger als 70 % Recyclingfähigkeit) verboten. Ab Januar 2038 dürfen nur noch Verpackungen der Kategorien A und B (mindestens 80 % Recyclingfähigkeit) in Verkehr gebracht werden.
Darüber hinaus werden die EPR-Gebühren künftig an das erreichte Recyclingfähigkeits-Niveau angepasst, wobei niedrigere Stufen zu höheren Gebühren führen.
8. Welche Schritte muss mein Unternehmen zur Erreichung der PPWR-Konformität unternehmen?
Der Weg zur PPWR-Konformität umfasst typischerweise vier aufeinanderfolgende Schritte:
- Bestandsaufnahme: Welche Verpackungsarten bringt Ihr Unternehmen in Verkehr? Welche Rolle nimmt Ihr Unternehmen für diese Verpackungen ein (Hersteller, Importeur, Vertreiber usw.)? Welche PPWR-Nachhaltigkeitsanforderungen gelten (z. B. PFAS-Grenzwerte bei Lebensmittelkontaktverpackungen)? In welchen EU-Mitgliedstaaten besteht erweiterte Herstellerverantwortung?
- Datenerhebung und Dokumentation: Erheben Sie auf Grundlage der Bestandsaufnahme die erforderlichen Informationen und Daten von Ihren Lieferanten. Diese müssen die Konformität der Verpackung mit den geltenden Nachhaltigkeitsanforderungen belegen und in der technischen Dokumentation festgehalten werden. Für jede Verpackungsart ist zudem eine EU-Konformitätserklärung zu erstellen.
- EPR-Registrierung und Berichterstattung: Stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen in jedem Land registriert ist, in dem es Verpackungen erstmals bereitstellt. Jährlich müssen Daten zu Verpackungen, deren Materialien und Gewicht erhoben und gemeldet sowie die EPR-Gebühren entrichtet werden.
- Verpackungsdesign: Bewerten Sie Ihre Verpackungen vorausschauend anhand der Nachhaltigkeitsanforderungen, die in den kommenden Jahren in Kraft treten. Beginnen Sie, wo nötig, frühzeitig mit der Neugestaltung von Verpackungen, um die fortlaufende Einhaltung der PPWR sicherzustellen.
9. Welche Daten benötige ich für eine erste PPWR-Bewertung?
Für eine belastbare erste Bewertung benötigen Sie in der Regel zwei Datenkategorien:
- Unternehmensdaten: In welcher Branche ist Ihr Unternehmen tätig? In welchen EU-Mitgliedstaaten bringen Sie Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr? Welche Rolle(n) nimmt Ihr Unternehmen ein?
- Verpackungsdaten: Welche Verpackungsarten verwenden Sie (Verkaufs-, Gruppen-, Transport- oder Serviceverpackung) und aus welchen Materialien bestehen sie?
Anhand dieser Daten können Sie ermitteln, welche PPWR-Anforderungen für Sie und Ihre Verpackungen gelten, sowie Ihr aktuelles und künftiges Compliance-Risiko einschätzen. Unser Impact Analyzer bewertet die Auswirkungen der PPWR auf Ihr Unternehmen und Ihre Produkte schnell und strukturiert.
10. Wie wirkt sich das neue Verpackungsgesetz-Durchführungsgesetz (VerpackDG) auf Unternehmen in Deutschland aus?
Die PPWR ist eine EU-Verordnung und gilt in Deutschland unmittelbar – ohne dass es eines nationalen Umsetzungsgesetzes bedarf. Dennoch benötigt Deutschland ein nationales Begleitgesetz, um die Schnittstellen zur nationalen Vollzugsstruktur zu regeln. Zu diesem Zweck hat die Bundesregierung im Juni 2026 den Entwurf des Verpackungsgesetz-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) beschlossen, das ab dem 12. August 2026 das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) vollständig ersetzen wird.
Für Unternehmen in Deutschland bedeutet dies konkret dreierlei: Erstens bleibt die bekannte LUCID-Registrierung beim Zentralen Verpackungsregister bestehen – wird jedoch auf einen breiteren Kreis von Herstellern ausgeweitet, die bisher nicht registrierungspflichtig waren. Zweitens enthält das VerpackDG nationale Bußgeldvorschriften für Verstöße, die ab Februar 2027 für PPWR-Verstöße gelten sollen – gestaffelt nach Schwere des Verstoßes. Drittens legt das VerpackDG Sprachanforderungen für die EU-Konformitätserklärung fest (Deutsch oder Englisch) und regelt die Zuständigkeiten für den Vollzug. Die grundlegenden PPWR-Anforderungen zu Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil und Kennzeichnung gelten unabhängig von diesen Regelungen unmittelbar aus der EU-Verordnung.
Autorenprofil
Dominik Ehrenreich ist Geschäftsführer & Principal bei Future Response. Elf Jahre lang war Dominik bei einem der weltweit größten Beratungshäuser aktiv. Als Teil des Führungsteams hat er dort eines der größten Nachhaltigkeitsberatungsteams im deutschsprachigen Raum mit aufgebaut.