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Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel

Halten Ihre Umweltaussagen
der EmpCo-Richtlinie stand?

Dominik-Ehrenreich Dominik Ehrenreich |26.06.2026

1. Was ist EmpCo und betrifft sie mein Unternehmen?

EmpCo, die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel, ist eine EU-Richtlinie, die Verbraucher vor irreführenden Umweltaussagen und Greenwashing schützt. Sie ändert die UCP-Richtlinie 2005/29/EG und die Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU. Als Richtlinie entfaltet sie keine unmittelbare Wirkung. Die Mitgliedstaaten setzen sie in nationales Recht um. Deutschland tut dies über das Dritte UWG-Änderungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 43).

Betroffen ist jedes Unternehmen, das gegenüber Verbrauchern Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen kommuniziert, in Werbung, auf Verpackungen, auf der Website oder in Nachhaltigkeitsberichten mit Endverbraucher-Adressierung. Reine B2B-Kommunikation fällt nicht unter den Anwendungsbereich der UCPD. Bei gemischten Zielgruppen ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.

2. Ab wann gelten die EmpCo-Anforderungen?

Die Richtlinie ist 2024 auf EU-Ebene in Kraft getreten. Maßgeblich ist die von der Richtlinie selbst gesetzte Umsetzungsfrist: der 27. September 2026. Ab diesem Datum können Behörden und Mitbewerber in jedem Mitgliedstaat auf Grundlage des jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetzes gegen nicht konforme Umweltaussagen vorgehen. In Deutschland betrifft das die Sanktionsvorschriften des Dritten UWG-Änderungsgesetzes.

Zu den zentralen Verboten zählen die neu eingefügten Tatbestände im Anhang, der geschäftliche Handlungen auflistet, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind:

  • Nr. 2a: unzulässiges Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.
  • Nr. 4a: nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussage, wenn der Unternehmer keine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann.
  • Nr. 4b: unwahre Angabe zur Reichweite einer Umweltaussage, wenn sie sich nur auf einen Teilaspekt des Produkts oder der Geschäftstätigkeit bezieht, aber als Aussage zum Gesamtprodukt oder zur gesamten Geschäftstätigkeit dargestellt wird.
  • Nr. 4c: Aussagen zu Umweltauswirkungen, die sich auf Kompensation von Treibhausgasemissionen gründen und nach denen ein Produkt neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Zusätzlich verbietet § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG Aussagen zu künftiger Umweltleistung ohne klaren, überprüfbaren und terminierten Umsetzungsplan.

3. Was passiert, wenn mein Unternehmen EmpCo-Anforderungen nicht einhält?

Die Konsequenzen unterscheiden sich danach, ob eine einzelne Zuwiderhandlung vorliegt oder ein „weitverbreiteter Verstoß“ im Sinne der EU-weiten Durchsetzungskoordination.

  1. Abmahnung und Unterlassung: Nach § 8 Abs. 1 UWG kann bei einer unzulässigen geschäftlichen Handlung, etwa einer gegen die oben genannten Anhang-Tatbestände oder gegen § 5 UWG verstoßenden Umweltaussage, Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangt werden. Anspruchsberechtigt sind nach § 8 Abs. 3 UWG: Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände, qualifizierte Verbraucherverbände sowie Industrie- und Handelskammern, Handwerksorganisationen und Gewerkschaften im Rahmen ihrer Aufgaben. Nach § 13 UWG soll vor einer Klage in der Regel abgemahnt werden.
  2. Schadensersatz. Nach § 9 UWG haftet ein Unternehmen, das vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 3 oder § 7 UWG verstößt, gegenüber Mitbewerbern auf Ersatz des daraus entstandenen Schadens.
  3. Einstweiliger Rechtsschutz. Nach § 12 Abs. 1 UWG können Unterlassungsansprüche im Eilverfahren per einstweiliger Verfügung gesichert werden.
  4. Bußgeld bei weitverbreitetem Verstoß: Ein Bußgeld nach § 19 UWG, bis zu 50.000 Euro oder bei Unternehmen mit Jahresumsatz über 1,25 Mio. Euro bis zu 4 % des Jahresumsatzes, ersatzweise bis 2 Mio. Euro, setzt nach § 19 Abs. 1 und 3 UWG einen „weitverbreiteten Verstoß“ oder „weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension“ im Sinne von Art. 3 Nr. 3 bzw. 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 voraus. Er kann nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Art. 21 dieser Verordnung geahndet werden, also nicht bei jeder einzelnen fehlerhaften Umweltaussage eines Unternehmens, sondern bei großflächigen, oft grenzüberschreitenden Verstoßmustern, die Behörden mehrerer Mitgliedstaaten koordiniert verfolgen.

4. Was ist die Beweislastumkehr nach EmpCo?

Nach Art. 12 UCPD können Gerichte oder Verwaltungsbehörden von einem Gewerbetreibenden den Nachweis der Richtigkeit von Tatsachenbehauptungen in der Geschäftskommunikation verlangen. In Verbindung mit den um Umweltaussagen erweiterten Art. 6 und 7 UCPD bedeutet das: Wird eine Umweltaussage angegriffen, muss das Unternehmen sie belegen. Die Behörde oder der Mitbewerber muss die Unrichtigkeit nicht beweisen. Das ist der rechtliche Mechanismus hinter der EmpCo-Durchsetzung und unabhängig von einer bestimmten Kennzeichnungsverordnung.

5. Ist die DVO (EU) 2025/1960 die Rechtsgrundlage für Umweltaussagen nach EmpCo?

Nein. Hier entsteht häufig eine Verwechslung. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 hat einen eng begrenzten Anwendungsbereich. Sie regelt eine harmonisierte Kennzeichnung und eine harmonisierte Mitteilung für gewerbliche Haltbarkeitsgarantien und das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Sie deckt keine allgemeinen Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen ab und ist nicht die Rechtsgrundlage zur Bewertung von Greenwashing. Maßgeblich für die materielle Bewertung von Umweltaussagen bleibt die geänderte UCPD, konkret Art. 6 und 7; die Substantiierung im Streitfall richtet sich nach der Beweislastumkehr in Art. 12.

6. Was ist eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“?

„Anerkannte hervorragende Umweltleistung“ ist der gesetzlich definierte Maßstab dafür, ob eine allgemeine Umweltaussage, etwa „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“, nach Anhang Nr. 4a UWG nachweisbar ist. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F. liegt eine solche Umweltleistung vor, wenn sie im Einklang steht mit: a) der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen, b) nationalen oder regionalen Umweltkennzeichenregelungen nach DIN EN ISO 14024 Typ I, die in den EU-Mitgliedstaaten offiziell anerkannt sind, oder c) Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht.

Das ist ein enger, abschließender Katalog. Kann ein Unternehmen seine allgemeine Umweltaussage keiner dieser drei Grundlagen zuordnen, gilt die Aussage nach Anhang Nr. 4a UWG als nicht nachweisbar und ist unzulässig. Diese Definition betrifft allgemeine Umweltaussagen zu Produkten oder zum Unternehmen.

7. Wie werden selbst geschaffene Nachhaltigkeitssiegel bewertet?

Selbst geschaffene Nachhaltigkeitssiegel, die nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurden, sind nach Anhang Nr. 2a UCPD und auch UWG unzulässig. Maßgeblich ist, ob das Siegel auf einem Zertifizierungssystem im Sinne der gesetzlichen Definition beruht. Ein solches System muss kumulativ: allen Unternehmern unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offenstehen; seine Anforderungen in Absprache mit geeigneten Sachverständigen und Interessenträgern erarbeitet haben; Verfahren für den Umgang mit Verstößen vorsehen, einschließlich Entzug oder Aussetzung des Siegels; und die Einhaltung der Anforderungen durch ein objektives Verfahren eines unabhängigen Dritten überwachen lassen. Ein selbst erfundenes Siegel, das diese vier Kriterien nicht erfüllt, ist verboten.

Etablierte Systeme wie das EU-Umweltzeichen (Verordnung (EG) 66/2010) oder nationale Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 erfüllen diese Kriterien bereits von sich aus und sind entsprechend unproblematisch. Sie sind Beispiele für konforme Systeme, nicht der alleinige gesetzliche Maßstab für Nachhaltigkeitssiegel.

8. Welche Schritte muss mein Unternehmen zur EmpCo-Readiness unternehmen?

  1. Bestandsaufnahme. Welche Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen macht Ihr Unternehmen aktuell in verbraucherorientiertem Marketing, auf Verpackungen und online?
  2. Klassifikation. Für jede Aussage prüfen, ob es sich um eine allgemeine Aussage, eine vergleichende Aussage, eine Zukunftsaussage oder eine Siegel-Aussage handelt. Die Substantiierungsanforderungen unterscheiden sich.
  3. Substantiierungsprüfung. Liegt für jede Aussage ein dokumentierter, überprüfbarer Nachweis vor, proportional zur Stärke der Aussage?
  4. Nachschärfung. Aussagen, die bis zum 27. September 2026 nicht substantiiert werden können, überarbeiten oder zurückziehen.

9. Welche Daten benötige ich für eine erste EmpCo-Bewertung?

  1. Content-Inventar. U.a. Marketingtexte, Verpackungstexte, Website-Inhalte und Nachhaltigkeitsberichte mit Verbraucher-Adressierung.
  2. Claim-Detail. Der genaue Wortlaut jeder Umweltaussage, ihr Kontext, etwa Headline gegenüber Fließtext, sowie eine gegebenenfalls bestehende Substantiierung oder Zertifizierung.

Unser EmpCo Check bewertet Ihre Marketing- und Sustainability-Inhalte AI basiert, schnell und nachvollziehbar gegen den Richtlinientext, mit präziser Rechtsgrundlage zu jeder Einstufung.

10. Wie kann der Einsatz von Künstlicher Intelligenz die Erreichung der EmpCo-Konformität unterstützen?

Der Umfang der Prüfung, oft hunderte oder tausende Umweltaussagen über Marketingtexte, Verpackungen, Websites und Nachhaltigkeitsberichte hinweg, macht eine vollständige manuelle Einzelprüfung bis zum 27. September 2026 für die meisten Unternehmen kaum praktikabel. KI-gestützte Werkzeuge wie unser „EmpCo Check AI“ können Umweltaussagen automatisiert aus Content extrahieren und strukturiert gegen die einschlägigen Tatbestände einordnen und so eine erste, nachvollziehbare Risikoeinschätzung mit Rechtsgrundlage zu jeder Einstufung liefern.

Wichtig für die Einordnung: Ein solches Tool ersetzt keine anwaltliche Prüfung und trifft keine rechtsverbindliche Entscheidung. Es handelt sich um eine KI-gestützte Compliance-Vorprüfung, die Unternehmen hilft, Risiken frühzeitig zu erkennen und Prioritäten für die Überarbeitung zu setzen, bevor eine vertiefte rechtliche Bewertung einzelner Grenzfälle erfolgt.

Dominik-Ehrenreich Linkedin

Dominik Ehrenreich

Geschäftsführer & Principal

Autoren Profil

Dominik Ehrenreich, MA, CAIA, ist Managing Director und Principal bei Future Response. Zuvor leitete er bei Accenture (2015–2026) als Principal Director ESG-Transformationsprogramme für DAX-Konzerne und mittelständische Unternehmen Zudem verantwortete er die Entwicklung global genutzter KI-Lösungen zur Automatisierung von Datenerhebung und regulatorischer Berichtsprozesse.